Statuten

STATUTEN DES SQUASH CLUB REGION BODENSEE

1. Name, Sitz, Zweck

Art.1
Unter dem Namen Squash Club Region Bodensee, besteht mit Sitz in Thal ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2
Der Club bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes.

Art. 3
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4
Das Vereinsjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli.

2. Mitgliedschaft

Art. 5
Dem Club können angehören:

1. Aktivmitglieder mit Lizenz
2. Aktivmitglieder ohne Lizenz
3. Passivmitglieder
4. Junioren mit Lizenz
5. Junioren ohne Lizenz
6. Gönner
7. Ehrenmitglieder

Art. 6
Folgende Mitgliederbeiträge werden erhoben:

– Aktivmitglieder mit Lizenz: Fr. 120.00 (Fr. 110.00 für die Lizenz muss direkt beim Squashverband bezahlt werden)
– Aktivmitglieder ohne Lizenz: Fr. 120.00
– Passivmitglieder: Fr. 100.00
– Junioren mit Lizenz: Fr. 100.00
– Junioren ohne Lizenz: Fr. 80.00
– Gönner: frei wählbarer Betrag
– Ehrenmitglieder frei

Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der Bezahlung der Jahresbeiträge an den Club befreit.

Art. 8
Junioren sind Mitglieder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben die gleiche Spielberechtigung wie Aktivmitglieder. Die Junioren haben einen reduzierten Club-Beitrag zu bezahlen.

Art. 9
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Clubs die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. Als Passivmitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden. An der Generalversammlung haben Passivmitglieder und Gönner nur beratende Stimme.

Art. 10
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch ein schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Statuten. Ein Gesuch kann nach erfolgter Prüfung ohne Grundangabe abgelehnt werden. Entscheide des Vorstandes sind endgültig.

Art. 11
Wer in den Club eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.

Art. 12
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Junioren sind im Rahmen der Reglemente und persönlichen Verträge mit der Squash-Anlage Inselsport GmbH, Diepoldsau und/oder dem Squashcenter Goldach spielberechtigt.

Art. 13
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Junioren sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

Art. 14
In den Vorstand können alle Mitglieder gewählt werden.

Art. 15
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu erbringen.

Art. 16
Der Austritt aus dem Club oder der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden, und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

Art. 17
Mitglieder, die ihre Verpflichtung gegenüber dem Club nicht erfüllen oder die in anderer Weise gegen die Statuten und Reglemente oder gegen die Interessen des Clubs verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einem einfachen Mehr und über dies endgültig.

3. Organisation

Art. 18
Organe des Clubs sind:

1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Rechnungsrevisoren

A. Die Generalversammlung

Art. 19
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im zweiten Quartal des Jahres statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

Art. 20
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im Voraus zuzustellen.

Art. 21
In die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen:

a) Genehmigung des Protokolls
b) Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Voranschlages, Festsetzung der Jahresbeiträge
d) Behandlung von Rekursen bei Ausschlüssen von Mitgliedern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
g) Revision der Statuten
h) Genehmigung der Reglemente
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
k) Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Clubs

Art 22
Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem einfachen Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder verlangen die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen.

B. Der Vorstand

Art. 23
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Er vertritt den Club nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

Art. 24
Der Vorstand setzt sich aus 4 – 7 Mitgliedern zusammen:

1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Kassier
4. Aktuar
5. Spielleiter
6. Nationalliga – Verantwortlicher
7. Beisitzer

Art. 25
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

Art. 26
Für den Club zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Post- und Bankverkehr führt der Kassier Einzelunterschrift.

Art. 27
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vizepräsident und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident – in dessen Abwesenheit der Vizepräsident – den Stichentscheid. Sitzungen werden vom Präsidenten nach Bedürfnis oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen.

Art. 28
Für sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind Pflichtenhefte zu schaffen.

C. Rechnungsrevisoren

Art. 29
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann/frau. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren und Ersatzmann/frau dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Art. 30
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des Clubs sowie die Bücher und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag für die Abnahme der Rechnung zu stellen.